Freie Bogenschützen Bodolz e.V.
Dein Verein für Bogensport, Training und Gemeinschaft in Bodolz

Satzung

FREIE BOGENSCHÜTZEN BODOLZ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freie Bogenschützen Bodolz e.V.“ er hat seinen Sitz in Bodolz und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Bogenschießens durch gemeinschaftliche Schießübungen
  • Teilnahme an und Durchführung von sportlichem Bogenschießen
  • Förderung von Jugendlichen durch Betreuung und Bereitstellung von
  • Schießgerät im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ausrichtung des Vereins
Der Verein ist:

  • politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  • selbstlos tätig.
  • er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
  • er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und richtet                                            seine Geschäftsführung danach aus.

§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitglieder- versammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bodolz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die aktiv am Bogenschießsport teilnehmen möchte.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

  • Anträge um Aufnahme als Mitglied sind über den Vereins-Aufnahmeantrag schriftlich an den Verein zu richten.
  • Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den  Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.
  • Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr laut der Gebührenordnung des Vereins zu entrichten.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  • Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Erforderlich hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  • Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung, die einem Vorstandsmitglied bis spätestens zum 1. Dezember zugehen muß, möglich. Erfolgt er nicht zum Ende eines Jahres, so hat das Mitglied denBeitrag für das folgende Jahr voll zu entrichten.
  3. Ausschluß: Er kann erfolgen bei vereinsschädigendem oder allgemein gesellschafts-schädigendem Verhalten.

    Vereinsschädigendes Verhalten liegt vor bei:
    1. Verstößen gegen die anerkannten sportlichen Regeln.
    1. Verletzung der Satzung.
    1. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
    1. Rückständiger Beitragszahlung von sechs Monaten.

Gesellschaftsschädigendes Verhalten liegt vor bei:

  • grober Verletzung von Sitte und Anstand,
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorsitzenden die Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

Der BSSB-Schützenausweis ist zum Zeitpunkt des Ausschlusses bzw. Austretens aus dem Verein dem 1.Schützenmeister zurückzugeben, der ihn umgehend an den BSSB zurückgibt. Ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses erlischt auch die BSSB-Mitgliedschaft.   

Geleistete Beiträge werden mit dem Ende der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die aktiven Mitglieder haben Anspruch auf schießtechnische Förderung. Anfänger sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bis zur Erreichung der Platzreife und darauffolgender Anschaffung eigenen Bogenschießgerätes, durch Ausleihe vereinseigener Bogenschießgeräte zu unterstützen. Sportliches, ehrliches und ordnungsgemäßes Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Zu den Pflichten gehört, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane im Zusammenhang mit dem Bogenschießbetrieb, die Bogenschießordnung einzuhalten und auch bei  gemeinschaftlichem Zusammenwirken bei Vereinsaufgaben (Turniere, Platzpflege usw.) aktiv mitzuwirken.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.

§ 10 Beiträge der Mitglieder
Jahresbeitrag: Er wird von allen aktiven Mitgliedern erhoben. Seine Höhe ist in der Vereins-Gebührenordnung festgelegt. Er ist am Anfang des Rechnungsjahres zu entrichten.

Verbandsbeitrag: Der Verbandsbeitrag, mit Unfall- und Haftpflichtversicherung während des Schießbetriebes, ist im Vereins-Jahresbeitrag enthalten. Er wird in voller Höhe vom Verein am Anfang des Rechnungsjahres bzw. bei Mitgliedsaufnahme an den Bayerischen Sportschützenbund e.V.(BSSB) entrichtet. Für die sofortige Meldung an den Verband ist der Vorsitzende verantwortlich.
Mit Erreichung der Platzreife bekommt der Bogenschütze seinen BSSB-Schützenausweis überreicht.
Alle nicht abzuführenden Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeits-rechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit §3 Nr.26a EStG.

§ 12 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
– dem 1.Schützenmeister,
– dem 2.Schützenmeister,
– dem Schriftführer,
– dem Kassier,
– drei Beisitzer.

Bei Anwachsen des Vereins auf über 30 Mitglieder kann für den Schriftführer und den Kassier jeweils ein Stellvertreter gewählt werden. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit, ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

§ 13 Aufgaben der Vorstandschaft; Vertretungsbefugnis

Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungskreis fallen insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2.Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1.Schützenmeisters beschränkt ist.

§ 14 Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandschaftsmitglieder
Der 1.Schützenmeister als Vorsitzender ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in der Vorstandschaft. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitglieder-versammlung oder der Vorstandschaft fallen, Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung.

Der 2.Schützenmeister unterstützt den 1.Schützenmeister und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Schriftführer hat den 1.Schützenmeister bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen der Vorstandschaft.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 15 Beschlußfassung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Ladung erfolgt durch den 1.Schützenmeister, im Ver- hinderungsfall durch den 2.Schützenmeister.
Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters.

§ 16 Mitgliederversammlung; Wahlen
Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Sie ist von der Vorstandschaft schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:

  1. Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  2. Bericht des 1.Schützenmeisters,
  3. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung,
  4. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
  5. Entlastung der Vorstandschaft,
  6. Neuwahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer,
  7. Anträge auf Änderung der Satzung,
  8. Festlegung der Gebührenordnung des Vereins,
  9. Beschluss eines bzw- Überarbeitung des Wirtschaftsplans,
  10. Verschiedenes,

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Anträge müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim 1.Schützenmeister eingereicht wurden.

Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlausschuß, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und das Wahlergebnis bekanntgibt. An den Wahlen kann jedes Mitglied ab 15 Jahren teilnehmen. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Bei den Wahlen wird, sofern mehrere Wahlvorschläge gemacht werden, schriftlich abgestimmt.

Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter des Wahlausschusses zu ziehende Los. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, ohne dass ein Stellvertreter gewählt ist, so kann dessen Amt vom 1.Schützenmeister kommissarisch übernommen werden. Innerhalb von vier Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Neuwahl vornimmt.

Kassenprüfer

Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Sie haben die Kassenprüfung einmal im Kalenderjahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen und die Jahresabrechnung anhand der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Überprüfungen sind im Kassenbuch zu vermerken.

Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Beanstandungen sind sofort dem 1.Schützenmeister zu melden.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Protokoll

Über Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung  ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter beauftragten. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer gesammelt aufzubewahren.

§ 17 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder mit Unterschrift und unter schriftlicher Angabe des Zwecks das Verlangen beim 1.Schützenmeister stellt.

Die Ladung, hat unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und

von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung zu verlesen.

§ 19 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beantragt werden.

Der Antrag hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung der Vorstandschaft vorzuliegen.

Die Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

Bei Satzungsänderungen welche die Gemeinnützigkeit oder die Gründung des

Vereins betreffen, können durch die Vorstandschaft einstimmig beschlossen werden.

§ 20 Kassenordnung

Die Kassenordnung muß wahr und offen sein.

Die sachgemäße Verwaltung und Verteilung der Geldmittel hat dem Interesse aller Mitglieder zu dienen.

Jedes Kassengeschäft ist durch Einnahme- und Ausgabebeleg nachzuweisen.

Unterschriftsberechtigt ist der Kassier.

Anschaffungen, die den Betrag, den die Mitgliederversammlung jährlich festlegt, übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft.

Rechnungen, die diesen Betrag übersteigen, sind durch den 1-Schützenmeister abzuzeichnen, bevor sie bezahlt werden.

§ 21 Vereinsordnung

Der Vorstand ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen

§ 22 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    1. das Recht auf Löschung nach Artikel 16 DS-GVO,
    1. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    1. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    1. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • Die für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten werden 2 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht.

Errichtet am 15.10.2019